( § 82 lit f GewO ) Nach § 82 lit f GewO ist eine Entlassung möglich, wenn ein Arbeiter die Arbeit unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt. Dieser Tatbestand ist jedoch nicht schon dadurch erfüllt, dass ein Arbeiter zweimal - auch jeweils aus einem besonderen Grund - eine Viertelstunde zu spät zur Arbeit erscheint. Eine deswegen ausgesprochene Entlassung ist daher nicht berechtigt, ein vorzeitiger Austritt liegt nicht vor. ASG Wien 19.04.1999, 19 Cga 182/98t, rk.