( § 14 Abs 4 AVRAG, § 23a AngG ) Macht eine Arbeitnehmerin von ihrem Recht des Mutterschaftsaustritts unter Wahrung ihres Abfertigungsanspruchs Gebrauch, nachdem sie innerhalb von 2 Jahren vor ihrer Austrittserklärung die Herabsetzung ihrer Normalarbeitszeit infolge von Betreuungspflichten vereinbart hat, hat sie auch dann Anspruch auf Berechnung ihrer Abfertigung auf Basis ihrer früheren Vollzeitbeschäftigung, wenn die Vereinbarung vor dem 1. 1. 1998 geschlossen wurde.