( § 18 Abs 6 lit c HbG ) Schneidet ein Hausbesorger trotz ausdrücklicher gegenteiliger Weisung der Gebäudeverwaltung einen Marillenbaum dennoch um, hat er sich einer solchen Handlung schuldig gemacht, die ihn als des Vertrauens des Hauseigentümers unwürdig erweist. ASG Wien 19.10.1999, 4 Cga 92/99y, Berufung erhoben.
Anm.: Bestätigt durch OLG Wien 28. 2. 2000, 8 Ra 16/00g, ARD 5226/17/2001.