( § 3 Abs 1, § 69 ASVG, § 16 AÜG ) Sozialversicherungsbeiträge für von einem tschechischen Dienstgeber an ein österreichisches Unternehmen überlassene Arbeitskräfte können auch dann nicht zurückgefordert werden, wenn die tschechischen Arbeitskräfte der Sozialversicherungspflicht in Tschechien unterliegen.
VwGH 21.09.1999, 97/08/0053