Änderung der Bgld. Landesabgabenordnung (Bgld. LabgO) betreffend Wegfall der Verpflichtung zur Erstattung von Selbstbemessungsabgaben in Fällen, in denen die Abgabe von einem anderen als dem Abgabepflichtigen wirtschaftlich getragen worden ist (§ 187a Bgld. LAbgO; vgl. dazu schon die Änderung der Tir. Landesabgabenordnung, ARD 5090/1/2000). Soweit eine derart überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet worden ist (z.B. bei Stundung der Abgabe), hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben. Diese Bestimmungen sind auch auf Abgabenschulden anzuwenden, die vor dem 19. 1. 2000 entstanden sind. Gesetz; LGBl f. d. Bgld 2000/6, 3. Stück, ausgegeben am 18. 1. 2000.