Gefahrgutbeauftragte
Gemäß § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) haben Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Wasserstraßen oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Be- oder Entladen umfassen, ab 31. 12. 1999 einen oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen.