( § 82 Abs 2 Vlbg. AbgabenverfahrensG ) Nationale Erstattungsvorschriften dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Eine nationale Ausschlussfrist von 3 Jahren (ab der fraglichen Zahlung) kann aber als angemessen angesehen werden. VwGH 04.03.1999, 98/16/0166, 0185, 0204, 0354. (ÖStZB 1999/762, Heft 24)