( § 18 Abs 3 lit a Tir. NaturschutzG ) Ist nach dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid für einen Kalksteinbruch das gesamte, im Zuge des Abbaues von Kalk und Mergel anfallende Abraummaterial für naturschutzrechtliche Zwecke in Zusammenhang mit dem Kalksteinbruch zu verwenden und kann aus dem Abraummaterial (direkt) kein wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden, fehlt es hinsichtlich des Abraummaterials an der für das Entstehen der Naturschutzabgabepflicht erforderlichen Inanspruchnahme der Natur durch das bewilligte Vorhaben. VwGH 22.03.1999, 98/17/0306. (Bescheid aufgehoben)