( § 52 Z 13d StVO, § 7 Slbg. ParkgebG ) Befindet sich ein Abstellplatz in einer Straße mit öffentlichem Verkehr, finden die Vorschriften der StVO über Kurzparkzonen - hier betreffend Aufstellung der die Kurzparkzone kennzeichnenden Vorschriftszeichen nur an allen Ein- und Ausfahrtstellen der Kurzparkzone - auch dann Anwendung, wenn sich der Abstellplatz in einem von der Straße abgesetzten Bereich befindet und als Hausparkplatz angesehen werden könnte. VwGH 22.03.1999, 98/17/0178. (Beschwerde abgewiesen)