( § 3 Abs 3 Stmk. JagdabgG ) Dass die Stmk. Jagdabgabe 25% des Jagdwertes beträgt, der bei verpachteten Jagden durch den jährlichen Pachtschilling, bei nicht verpachteten Jagden durch den Durchschnitt der Jahrespachtschillinge im jeweiligen politischen Bezirk gebildet wird, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, weil der Jagdabgabe für die nicht verpachteten Eigenjagden der durchschnittliche, nach dem Pachtzins bestimmte Jagdwert der verpachteten Jagden des Bezirks zugrunde gelegt wird, wodurch es zu einem Ausgleich der Unterschiede der im Bezirk vorkommenden Jagdgebiete kommt. VfGH 25.02.1999, G 212/98 V-90/98. (ÖStZB 1999/634, Heft 22)