( § 20 Abs 1 OÖ BauO ) Die Beitragsleistung des Mitglieds einer Beitragsgemeinschaft zur Aufbringung der Kosten für die Errichtung eines Güterweges stellt keine Abgabe im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes dar, die im Wege der Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages rückgefordert werden könnte. Soweit die Gemeinde Mitglied der Beitragsgemeinschaft ist, ist sie gleich den anderen Mitgliedern der Beitragsgemeinschaft zu behandeln. VwGH 17.05.1999, 96/17/0074. (Bescheid aufgehoben)