vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 OÖ BauO

Steuerrechtliche EntscheidungenARD 5091/47/2000 Heft 5091 v. 21.1.2000

( § 20 OÖ BauO ) Auch die Eigentümer von Bauplätzen, die nicht unmittelbar an die Verkehrsfläche angrenzen, obwohl sie von ihr aufgeschlossen werden, können zur Beitragsleistung für den Verkehrsflächenbeitrag herangezogen werden. Die Lage an der Verkehrsfläche ist daher nicht erforderlich dafür, dass ein Grundstück iSd § 20 OÖ Bauordnung 1976 durch die Verkehrsfläche aufgeschlossen wird, sondern es reicht, wenn der Bauplatzeigentümer insofern in seinem eigenen Interesse eine Zufahrtsmöglichkeit über die ihm gehörenden Grundstücke zu seinem Baugrundstück in der Natur angelegt und durch Geh- und Fahrtrechte rechtlich abgesichert hat. VwGH 17.05.1999, 96/17/0334. (Bescheid aufgehoben)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte