( Bgld. FriedhofsgebO ) Auch für den Fall, dass eine Bestattung oder Beisetzung noch nicht erfolgt ist, sondern erst erfolgen wird, ist derjenige zur Entrichtung der Grabstellenerneuerungsgebühr verpflichtet, dem das Benützungsrecht an der Grabstelle zukommt. Die Wendung „Erdgräber mit einfachem Belag“ ist daher so zu verstehen, dass damit nicht nur die erfolgte, sondern auch die beabsichtigte Verwendung der Grabstelle beschrieben werden soll. VwGH 17.05.1999, 96/17/0430. (Bescheid aufgehoben)