( § 34 Abs 7 EStG ) In den Anlassfällen im Gesetzesprüfungsverfahren, das zur Aufhebung des § 34 Abs 7 Z 1 EStG 1988 geführt hat (siehe VfGH 17. 10. 1997, G 168/96 G-285/96, ARD 4882/11/97), sind die Unterhaltsbelastungen für Kinder (hier: Heiratsgut) nach den allgemeinen Vorschriften über außergewöhnliche Belastungen (§ 34 EStG) zu beurteilen, weil gemäß Art 140 Abs 7 B-VG hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen ist, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte, auch wenn die Aufhebung aus anderen, nicht das Heiratsgut betreffenden Gründen erfolgt ist. VfGH 08.06.1999, B 2348/97. (ÖStZB 1999/636, Heft 22) (