( § 22 EStG ) Eine überwachende Tätigkeit gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Geschäftsführers, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Berücksichtigung einer solchen Tätigkeit die Einkünfte des Geschäftsführers aus einer Konsulententätigkeit auch dann als solche aus sonstiger selbständiger Arbeit und diesfalls als nicht gewerbesteuerpflichtig zu beurteilen sind, wenn ein nicht beteiligter Geschäftsführer vor seiner Pensionierung diese Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt hat. VwGH 26.05.1999, 94/13/0103. (Bescheid aufgehoben)