( § 11 EStG 1972 ) Dem in § 11 Abs 6 EStG 1972 verwendeten Begriff „Entnahmen“ konnte kein anderer Inhalt beigemessen werden als in den übrigen Bestimmungen des EStG, gleichgültig wann die entnommenen Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zugeführt wurden und ob ihr Vorhandensein auf betriebliche Aktivitäten oder auf frühere Einlagen zurückzuführen ist. VwGH 26.05.1999, 94/13/0038. (Beschwerde abgewiesen)