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§ 311 BAO

Steuerrechtliche EntscheidungenARD 5091/36/2000 Heft 5091 v. 21.1.2000

( § 311 BAO ) Wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, derogiert der später erlassene Bescheid dem früher erlassenen. Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, vorausgesetzt, tritt der spätere Bescheid also zur Gänze an die Stelle des früheren. Der dadurch eingetretene Wegfall des mit Berufung bekämpften Bescheides bedeutet jedoch nicht, dass die Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde weggefallen wäre. Mangels Vorliegens eines angefochtenen Bescheides wäre die Berufung vielmehr zurückzuweisen, wobei die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch dann gegeben ist, wenn die Entscheidung nur in einer Zurückweisung bestehen kann. VwGH 22. 2.1999, 98/17/0316.

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