( § 299 BAO ) Die Aufsichtsbehörde muss in der Bescheidbegründung, mit der ein Bescheid im Aufsichtsweg aufgehoben wird, das Vorliegen der den Behebungstatbeständen des § 299 BAO entsprechenden Voraussetzungen darlegen. VwGH 02.07.1998, 98/16/0105. (Bescheid aufgehoben)