( § 216, § 239 BAO ) Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto (die zu einem zugunsten des Abgabepflichtigen bestehenden Guthaben hätte führen müssen) ist nicht in einem Verfahren nach § 239 Abs 1 BAO (Rückzahlung von Guthaben), sondern in einem Abrechnungsverfahren auszutragen. VwGH 26.05.1999, 99/13/0067. (Beschwerde abgewiesen)