( § 184 BAO ) Ist der Umstand, dass die Einkommensteuer für ein Veranlagungsjahr mit S 0,- festgesetzt worden ist, darauf zurückzuführen, dass für dieses Jahr - anders als für die folgenden - ein Verlustvortrag iSd § 18 Abs 6 EStG 1988 in Abzug gebracht worden ist, kann einer Schätzung für die folgenden Jahre nicht durch den allgemeinen Hinweis auf das Gleichbleiben der Verhältnisse entgegengetreten werden. VwGH 27.05.1999, 99/15/0077. (Beschwerde abgewiesen)