( § 124, § 184 BAO ) Daraus, dass z.B. im Lebensmitteleinzelhandel, in Eissalons, im Straßenhandel u.Ä. die Grundaufzeichnungen durch (summarisches) Zählen der erzielten Tageseinnahmen errechnet werden, kann nicht analog geschlossen werden, dass auch im Taxigewerbe die Anzahl der Beförderungen und die pro Beförderung erzielten Beträge nicht aufzeichnungspflichtig sind und deren Aufzeichnung nicht zumutbar ist. VwGH 26.05.1999, 97/13/0157. (Beschwerde abgewiesen)