( § 119, § 182 BAO ) Wird als Gegenstand der Verhandlung über die Festsetzung einer Kanalgebühr in der Verhandlungsausschreibung die Überprüfung der Berechnungsflächen für die Ermittlung der Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss der gegenständlichen Liegenschaft an den Mischwasserkanal und als Ort der Verhandlung das Gemeindeamt angegeben und im Zuge dieser mündlichen Verhandlung ein Ortsaugenschein vorgenommen, stellt es keinen Verfahrensfehler dar, wenn die Behörde den Abgabepflichtigen vom geplanten Ortsaugenschein nicht vorher verständigt hat. VwGH 26.04.1999, 98/17/0304 und VwGH 98/17/0168. (Beschwerden abgewiesen)