( § 5 FLAG ) Bei selbständigen Einkünften eines familienbeihilfenanspruchsbegründenden Kindes ist jedenfalls ein monatlicher Durchschnittswert zu bilden (Einkünfte dividiert durch Tätigkeitsmonate; siehe dazu schon VwGH 4. 2. 1987, 85/13/0180, ARD 3871/6/87, oder VwGH 24. 1. 1990, 88/13/0239, ARD 4171/12/90). Dies gilt auch bei einem freien Dienstvertrag.