( § 379, § 381 EO ) Einstweilige Verfügungen sind einerseits gemäß § 379 EO zur Sicherung von Geldforderungen zulässig, andererseits gemäß § 381 EO zur Sicherung anderer Ansprüche. Richtet sich ein Klagebegehren auf Unterlassung der Nichtzahlung von Ruhegeldansprüchen, handelt es sich dabei nicht um „andere Ansprüche“ iSd § 381 EO, sondern letztlich um ein Begehren auf Bezahlung der mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Pension, für das eine einstweilige Verfügung aber nicht in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des § 379 EO nicht vorliegen. OLG Wien 21.10.1999, 10 Ra 241/99.