( § 18 Abs 2 Z 2 GGG, § 58 JN ) Unterhaltsansprüche fallen auch dann nicht unter die Bewertungsvorschrift des § 16 Abs 2 lit b GGG für Ehescheidungsklagen, wenn sie in Form eines den ursprünglichen Streitgegenstand des streitigen Verfahrens erweiternden Scheidungsvergleiches geltend gemacht werden. Unterhaltsleistungen auf unbestimmte Zeit sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung ansetzen. VwGH 30.04.1999, 97/16/0017. (Bescheid aufgehoben)