( § 135 BAO, § 104 Abs 1 Slbg. LAO ) Der Gesetzeszweck des Verspätungszuschlages ist darin zu sehen, dass der Abgabepflichtige zur Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen angehalten werden soll; ein Verspätungszuschlag kann auch dann vorgeschrieben werden, wenn (für einen relevanten Zeitraum) eine Vereitelung der Prüfung der Richtigkeit der geleisteten Abgaben nicht eingetreten ist. VwGH 17.05.1999, 98/17/0265. (Beschwerde abgewiesen)