( § 135 BAO ) Bei Festsetzung der Höhe eines neuerlichen Verspätungszuschlages kann die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen die Verspätung bei Abgabe der Abgabenerklärung des Vorjahres als erschwerend anlasten, auch wenn die Zustellung des Bescheides über die Verhängung dieses Verspätungszuschlages nicht erweislich war. VwGH 17.05.1999, 98/17/0266. (Beschwerde abgewiesen)