( § 8 Abs 3 EStG ) Ein anlässlich eines vorhergegangenen entgeltlichen Erwerbes eines Mitunternehmeranteils aufgedeckter und in einer Ergänzungsbilanz ausgewiesener Firmenwert geht im Fall einer unentgeltlichen Mitunternehmeranteilsübertragung stets im Umfang der übertragenen Quote auf den (die) Rechtsnachfolger über. Eine von der übertragenen Mitunternehmeranteilsquote abweichende Disposition über den Ergänzungskapitalwert „Firmenwert“, die bei der Einzeldisposition zugänglichen, im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Wirtschaftsgütern eine Entnahme zu Folge hätte, ist nicht möglich und steuerlich nicht beachtlich.