( § 8 Abs 3 EStG ) Unter Firmenwert ist jener Wert zu verstehen, der nicht einzelnen betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgütern zugeordnet werden kann, sondern sich als Mehrwert über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter ergibt, also durch den Betrieb des Unternehmens im Ganzen vermittelt wird. Gründet sich die Leistung eines überhöhten Erwerbspreises auf außerbetriebliche Umstände, kann sich ein Firmenwert nur insoweit ergeben, als auch ein Fremder bereit wäre, einen den Wert der Aktiva übersteigenden Betrag aufzuwenden. Hätte ein Fremder lediglich die Warenvorräte zum Teilwert erworben, sich aber keinesfalls verpflichtet, auch die deren Teilwert um ein Vielfaches übersteigenden Verbindlichkeiten zu übernehmen, kann der Bilanzposten Firmenwert nicht abgeschrieben werden. VwGH 21.10.1999, 94/15/0117. (Beschwerde abgewiesen)