( § 27 Abs 5 BWG ) Auch wenn bestimmte verwaltungsbehördliche Sanktionen - wie die Vorschreibung von Pönalezinsen für die Überschreitung der Großveranlagungsgrenze - grundsätzlich nur ihren Zweck der Steuerung des Verhaltens der Normunterworfenen erreichen, wenn den Normunterworfenen die für die relevanten Entscheidungen maßgeblichen Fakten bekannt sind, bedeutet dies nicht, dass die Anwendung gesetzlicher Sanktionen nicht in Betracht käme, wenn in Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts aufgrund der Unkenntnis von Vorgängen aufseiten eines Vertragspartners eines Rechtsgeschäftes (hier: des Kreditgeschäftes) der Adressat der Norm (die Bank) sein Verhalten (noch) nicht auf geänderte Umstände einstellen konnte; das Gesetz stellt im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf ab, aus welchen Gründen das vom Gesetzgeber als gewünscht angesehene Verhalten nicht gesetzt wird. VwGH 26.04.1999, 97/17/0413. (Bescheid aufgehoben)