( § 7 GewStG ) Gemäß § 7 Z 1 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u.a. Zinsen für Dauerschulden hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinnes abgesetzt wurden; bei Kreditunternehmungen gelten hereingenommene Gelder, Darlehen und Anleihen aber nur insoweit als Dauerschulden, als der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich Gebäude) und dauernden Beteiligungen das Eigenkapital übersteigt.