( § 17 KStG 1966 , § 12 Abs 2 KStG ) Verfügt ein Kreditunternehmen neben Fremdkapital auch über ausreichende Eigenmittel zur Finanzierung der Vergabe von Auslandskrediten, die zu nicht steuerpflichtigen Einkünften des Kreditunternehmens führen, hat das Kreditunternehmen nicht zu beweisen, dass es ausschließlich Eigenkapital zur Finanzierung dieser Auslandskredite verwendet hat und Fremdkapital nur für die Vergabe anderer Kredite verwendet wurde. Fremdkapitalzinsen unterlägen nur dann dem Abzugsverbot, wenn ein bestimmter Geldfluss feststellbar wäre.