( § 9 BAO ) Hat ein Gemeinschuldner die Geschäftsführung bereits in Zusammenhang mit dem von ihm gestellten Konkursantrag zurückgelegt, kann er zur Haftung für die erst nach der Zurücklegung fällig werdende Kommunalsteuer für Arbeitslöhne, die für Zeiträume vor der Zurücklegung der Geschäftsführung gewährt wurden, nicht herangezogen werden. VwGH 29.06.1999, 98/14/0162. (Bescheid aufgehoben) ( ÖStZB 1999/761, Heft 24)