( § 261c Abs 1 ASVG ) Ein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruchs besteht nur für jede weiteren vollen 12 Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes. Eine Aliquotierung der Aufschubmonate bei der Berechnung der Bonifikation gemäß § 261c ASVG ist im Gegensatz zu der Berechnung des erhöhten Steigerungsbetrages gemäß § 261b ASVG (für jene Monate, die nach Inanspruchnahme der Teilpension bis zur Einstellung der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit erworben wurden) nicht zulässig. LG Graz 15.04.1998, 33 Cgs 177/98. (ZAS Jud. 6/1999) (