( § 273 Abs 1 ZPO, § 10 AZG ) Die Festsetzung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden oder der Überstunden ist jedenfalls ein typischer Anwendungsfall des § 273 Abs 1 ZPO. Ein Arbeitgeber, der entgegen seinen gesetzlichen Verpflichtungen (§ 26 AZG) keine Arbeitszeitaufzeichnungen führt, muss im Streitfall stets mit der Schätzung der geleisteten Arbeitsstunden iSd § 273 Abs 1 ZPO rechnen, z.B. wenn sich die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht exakt feststellen lässt, weil diese durch private Verrichtungen (private Mahlzeiten, Besorgung der privaten Wäsche, Betreuung des Kindes) unterbrochen war. OLG Wien 16.09.1999, 10 Ra 140/99b.