( § 10 AZG ) Ein Überstundenpauschale darf im Durchschnitt nicht geringer sein als das Entgelt, das den tatsächlichen Überstunden entspricht. Wird in der Folge die dem Pauschale zugrunde gelegte Überstundenzahl überschritten (bei variablen Überstunden im Durchschnitt), gebührt besondere Überstundenentlohnung bezüglich des Überhanges.