( § 12, § 13 BPG ) Die Anwendbarkeit des BPG, insbesondere hinsichtlich Unverfallbarkeit bei Dienstverhältnisende, auf eine vom Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer das aus dem Versicherungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Versicherer resultierende Bezugsrecht eingeräumt wurde.
OLG Wien 06.10. 1999, 8 Ra 245/99d