( § 879 ABGB, § 20, § 40 AngG ) In einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung, die dem Arbeitnehmer die freiwillige Auszahlung von Versicherungsleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag, der zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossen wurde, in Aussicht stellt, für die Fälle der Eigenkündigung und der berechtigten fristlosen Entlassung jedoch den Entfall dieser Auszahlung vorsieht, kann keine unzulässige, den Arbeitnehmer in seinen Kündigungsmöglichkeiten beschränkende Bindung an den Betrieb gesehen werden.