( § 131c GSVG ) Ein gewerblich selbständig Erwerbstätiger, dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist, kann - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 131c GSVG - erst dann als erwerbsunfähig gelten, wenn er außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit auch unter Berücksichtigung insbesondere wirtschaftlich zumutbarer Organisationsmaßnahmen nachzugehen. Entgegen der Bestimmung des § 253d ASVG ist nicht auf die konkret verrichtete Tätigkeit abzustellen, sondern auf den vom Versicherten zuletzt geführten Gewerbebetrieb, weil davon ausgegangen wird, dass ein selbständig Erwerbstätiger, der Dienstnehmer beschäftigt, Arbeiten, die seine physische Leistungsfähigkeit übersteigen, weitgehend an Dienstnehmer delegieren kann. OLG Wien 29.06.1998, 10 Rs 113/98. (ZAS Jud. 6/1999)