( § 412 ASVG ) Das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages im Einspruch gilt nur dann als Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG mit der Rechtsfolge einer Verpflichtung der Behörde, dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen aufzutragen, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält. Die bloße Erkennbarkeit des mangelnden Einverständnisses mit einem Bescheid stellt noch keinen begründeten Berufungsantrag dar. Für die Erfüllung der Voraussetzung eines begründeten Berufungsantrages ist vielmehr erforderlich (aber auch ausreichend), dass aus einer als Berufung zu wertenden Eingabe einerseits - unter dem Gesichtspunkt des Berufungsantrages - erkennbar ist, was der Berufungswerber mit seinem Rechtsmittel anstrebt, d.h., ob er eine gänzliche oder nur teilweise (und diesfalls welche) Abänderung oder Behebung des bekämpften Bescheides bezweckt, und dass die Berufung andererseits - unter dem Gesichtspunkt der Begründung des Berufungsantrages - erkennen lässt, womit (d.h. mit welchen - wenn auch vielleicht nicht stichhältigen - Gründen) der Berufungswerber seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. VwGH 01.06.1999, 94/08/0018. (Bescheid aufgehoben)