( § 273 ASVG ) Kann eine Versicherte in dem bisher ausgeübten Beruf einer Chefsekretärin weiterhin tätig sein und ist ihr nur ständiger besonderer Zeitdruck nicht zumutbar, ist sie auch dann nicht als berufsunfähig einzustufen, wenn bei dieser Tätigkeit phasenhafter Zeitdruck auftreten sollte. OGH 04.05.1999, 10 Ob S 57/99a .