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§ 252 ASVG

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5090/28/2000 Heft 5090 v. 18.1.2000

( § 252 ASVG ) Der Umstand, dass ein Kind ein „Fernstudium“ betreibt, steht der Annahme einer die Kindeseigenschaft verlängernden Schul- oder Berufsausbildung nicht entgegen. Entscheidend ist, ob die Schulausbildung die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht. ASG Wien 18.03.1998, 4 Cgs 181/93y, rk. (ZAS Jud. 5/1999)

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