( § 252 ASVG ) Der Umstand, dass ein Kind ein „Fernstudium“ betreibt, steht der Annahme einer die Kindeseigenschaft verlängernden Schul- oder Berufsausbildung nicht entgegen. Entscheidend ist, ob die Schulausbildung die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht. ASG Wien 18.03.1998, 4 Cgs 181/93y, rk. (ZAS Jud. 5/1999)