( RL 69/335/EWG , § 2 KVG ) Die Gebühren für die notarielle Beurkundung einer Kapitalerhöhung sowie der Änderung der Firma und der Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft sind in einem Rechtssystem, in dem der Notar Beamter ist und ein Teil dieser Gebühren dem Staat für die Finanzierung seiner Aufgaben zufließt, grundsätzlich verboten, weil sie als Steuer anzusehen sind. Eine Abgabe für die notarielle Beurkundung der Erhöhung des Kapitals sowie der Änderung der Firma und der Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft, die ohne Obergrenze proportional zu dem gezeichneten Nennkapital steigt, stellt keine Abgabe mit Gebührencharakter iSd Art 12 Abs 1 Buchstabe e Richtlinie 69/335/EWG idF RL 85/303/EWG dar. Art 10 RL 69/335/EWG idF RL 85/303/EWG begründet Rechte, auf die sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten berufen kann. EuGH 29.11.1999, Rs. C-56/98 , Fall Modelo SGPS SA.