( § 35a GSVG ) Ein Antrag auf Differenzbeitragsvorschreibung bei Mehrfachversicherung kann nach zutreffender Glaubhaftmachung des Überschreitens der Gesamtbeitragsgrundlage für das Jahr, für das die Differenzbeitragsvorschreibung beantragt wurde, nicht mehr zurückgezogen werden.
VwGH 21.09.1999, 97/08/0094