( § 6, § 13 APSG ) Befindet sich ein Arbeitnehmer noch im Kündigungs- und Entlassungsschutz nach seinem ordentlichen Präsenzdienst und wird er innnerhalb dieser Schutzfrist neuerlich zum Präsenzdienst (Funktionsdienst) für 4 Tage einberufen, hemmen diese 4 Tage den Ablauf des Kündigungs- und Entlassungsschutzes um diesen Zeitraum, die Frist wird also verlängert (§ 6 Abs 1 Z 3 APSG). Der durch diesen Funktionsdienst wiederum ausgelöste Kündigungs- und Entlassungsschutz von 2 Tagen (§ 13 Abs 1 Z 1 APSG) hemmt jedoch nicht den bereits laufenden Kündigungs- und Entlassungsschutz; die beiden Fristen laufen also parallel (§ 6 Abs 3 APSG). OLG Wien 08.07.1999, 7 Ra 174/99f, Revision unzulässig.