( § 14, § 6 EStG ) Bei als Deckung der Abfertigungsrücklage angeschafften Wertpapieren handelt es sich um (nicht abnutzbares) Anlagevermögen, dessen Anschaffungskosten auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs 3 EStG nicht nach Maßgabe der Verausgabung als Aufwand abgesetzt werden können und daher zu aktivieren sind. VwGH 15.09.1999, 94/13/0098. (Beschwerde abgewiesen)