( § 16 Abs 2 ZustG ) Ein für eine GmbH tätiger selbständiger Buchhalter ist kein Arbeitnehmer dieses Unternehmens, weil die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Zustellgesetzes (ZustG) Abhängigkeit und Unselbständigkeit voraussetzt. Durch Übernahme eines Poststückes durch einen Arbeitnehmer der GmbH erfolgt daher keine wirksame Ersatzzustellung an den selbständigen Buchhalter. OLG Wien 22.11.1999, 10 Ra 176/99x, in Aufhebung von ASG Wien 16. 11. 1998, 20 Cga 228/93g, ARD 5000/15/99.