( § 1330 Abs 2 ABGB, § 111 StGB ) Der Vorwurf der sexuellen Belästigung stellt nicht nur eine Rufschädigung, sondern auch eine Ehrenbeleidigung iSd § 111 StGB dar. Für das Verbreiten einer Tatsache genügt schon, dass der Betreffende mitursächlich dafür ist, dass diese einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird. Nach herrschender Rechtsprechung hat der Betroffene nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen; die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) ist vom Täter zu beweisen. Wenn eine Arbeitnehmerin daher behauptet, dass sexuelle Belästigungen stattgefunden haben, gehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Darstellungen zu ihren Lasten. OLG Wien 12.08.1999, 8 Ra 207/99s. Das Urteil des ASG Wien 16. 11. 1998, 33 Cga 30/98t, ARD 5046/4/99, wurde wegen unzureichender Sachverhaltsfeststellung aufgehoben und zur Verfahrensergänzung zurückverwiesen.