Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in § 108g und § 108h ASVG angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 2000 mit 1,006 festgesetzt (siehe dazu schon ARD 5084/1/99 und ARD 5077/6/99); die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2000 mit 115,98, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2000 mit 115,31 festgesetzt. Verordnung der BMAGS; BGBl II 1999/488, ausgegeben am 23. 12. 1999.